Was steht im Nationalen Entsorgungsprogramm?

Die Richtlinie 2011/70/EURATOM verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erstmals bis zum 23. August 2015 eine Bestandsaufnahme der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle zu erheben, einen Bericht über die Kosten und Finanzierung der Atommülllagerung sowie ein Nationales Entsorgungsprogramm (NaPro) vorzulegen. Danach muss alle drei Jahre ein Fortschrittsbericht bei der Kommission eingereicht werden. Im Abstand von 10 Jahren muss das Nationale Entsorgungsprogramm aktualisiert werden.

Das Bundesumweltministerium hatte 2015 ihren Entwurf für ein Nationales Entsorgungsprogramm einer strategischen Umweltprüfung unterzogen und somit eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nachdem insbesondere zu der Frage Erweiterung des Inventars des geplanten Atommülllagers Schacht KONRAD in Salzgitter 70.000 Menschen Einwendungen eingelegt hatten, beschloss die Bundesregierung eine Modifizierung in diesem Punkt.

Im Juni 2025 hat das Bundesumweltministerium den Entwurf für die Fortschreibung des NaPro und die Strategische Umweltprüfung veröffentlicht. Hierzu wurden über 4.000 Stellungnahmen eingereicht. Laut Bundesumweltministerium hat das Nationale Entsorgungsprogramm keine Rechtsnormqualität, ist aber bei allen Entsorgungsplanungen und Verwaltungsverfahren von den Akteuren im Bereich der Entsorgung zu berücksichtigen.

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