Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge

Am 6. Mai 1977 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern die „Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke“, die zuvor in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene ausgearbeitet worden waren. Im Zentrum sollte die Wiederaufarbeitung der bestrahlten Brennelemente stehen und nur in besonderen Fällen direkt endgelagert werden. Bei der Errichtung eines Atomkraftwerks sollte der Betreiber nachweisen, ausreichend Vorsorge für die Entsorgung getroffen zu haben. Dafür reichte der Nachweis für den Verbleib der Brennelemente für die nächsten sechs Jahre – entweder durch Zwischenlagerkapazitäten oder entsprechend bindende Verträge für die Zwischenlagerung oder Wiederaufarbeitung.

Nach dem Scheitern der Errichtung einer Wiederaufarbeitungsanlage in Gorleben modifizierten Bund und Länder die Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge am 28. September 1979. An der Wiederaufarbeitung wurde zwar festgehalten, der Zwischenlagerung und direkten Endlagerung aber einen größeren Stellenwert eingeräumt. Nachdem im Jahr 1989 das Vorhaben endgültig aufgegeben wurde, in Deutschland eine eigene Wiederaufarbeitungsanlage über die Pilotanlage in Karlsruhe hinaus zu errichten, dienten die Verträge mit der französischen Cogema (La Hague) und der britischen BNFL (Sellafield) sowie die beiden Zwischenlager Ahaus und Gorleben als ausreichender Entsorgungsvorsorgenachweis.

Von 1967 bis 1978 wurde in dem alten Salzbergwerkwerk ASSE II Atommüll ohne atomrechtliches Regelwerk eingelagert.

Über den jeweiligen Stand der Entsorgung unterrichtete die Bundesregierung in ihren Berichten zur Entsorgung der Kernkraftwerke und anderer kerntechnischer Einrichtungen in den Jahren 1977, 1983 und 1988 und auf Anfragen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

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